Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln. Wir unterstützen bei Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Betriebsanweisungen – für den sicheren Betrieb.
Vom Betreiber zum Hersteller. Die Maschinenrichtlinie setzt den Betreiber, der sich eine Maschine für die eigene Verwendung komplett herstellt, dem Hersteller gleich (Eigenhersteller). Dies gilt auch, wenn zwei Teilmaschinen zu einer Gesamtanlage verkettet werden.
Umbau von Maschinen – wesentliche Veränderung. Jeder Umbau ist abhängig vom Umfang der Änderungen differenziert zu betrachten. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung, muss die Maschine ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß dem Stand der Technik durchlaufen – sie ist dann wie eine neue Maschine zu betrachten.
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen: Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln sind die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten. Eine CE-Kennzeichnung entbindet nicht von dieser Pflicht (BetrSichV, Abschnitt 2, §3).
Sicherheit durch Betriebsanweisungen: Vor der erstmaligen Verwendung ist eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache bereitzustellen (BetrSichV, Abschnitt 2, §12).
* Angaben auszugsweise; vollständige Grundpflichten siehe BetrSichV.
Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln sind die auftretenden Gefährdungen systematisch zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten – aus langjähriger Praxis und auf Basis aktueller Normen erstellt und dokumentiert.

Anweisungen des Betreibers an seine Mitarbeiter zu Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren und Stoffen – mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
Nach Kontaktaufnahme erhalten sie unsere Geheimhaltungserklärung (NDA) und – auf Grundlage der übermittelten Unterlagen – umgehend die Aufwandsabschätzung. Schnell, unverbindlich.